Landespolizeidirektion Niederösterreich

Neue Herrengasse 15 3100 St. Pölten St. Pölten (Stadt) Niederösterreich
Polizei

    Leistungen

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    Adresse

    Beschreibung

    Die Landespolizeidirektion Niederösterreich ist eine untergeordnete Stelle des Bundesminsteriums für Inneres. Zuständigkeitsgebiet: Sicherheitspolizeiliche Aufgaben, Kriminaldienst, Verkehrsdienst, Mitwirkung bei der Vollziehung von Bundes- und Landesgesetzen, Unterstützung für Verwaltungsbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaft .

    Bewertungen (4)

    2.0
    2.0
    5.0

    Warum so unfreundlich?

    Wenn man den Menschen nicht helfen will sollte man bei der Polizei nicht arbeiten... Als Bürger von Österreich fühle ich mich hart verarscht wenn die Lady im Callcenter nur pampig ist und mich am Telefon anspinnt nur weil ich ne Rückfrage zu einer Verlustanzeige habe. Eine sehr unbefriedigende Erfahrung.

    1.0

    Merkwürdiges Verhalten

    Die von mir gemachte Zeugenaussage hat der Polizist komplett falsch im Polizeibericht wiedergegeben. Warum? Meine Aussage war sehr klar und verständlich. Ich kann nur jedem Bürger raten, das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen und die Polizeiberichte zu prüfen. Aufgrund dieses merkwürdigen Verhaltens eines Polizisten muss ich die Landespolizeidirektion Niederösterreich leider negativ bewerten.

    1.0

    Klar formulierten Rechtswidrigkeiten nicht nachvollziehbar

    Mein Rechtsanwalt hat an die LPD NÖ geschrieben: Der Polizist XXXXX von der Autobahnpolizeiinspektion Warth hat meinem Mandanten trotz Amtsarzt-Gutachten, dass er voll fahrtauglich ist, sowohl Führerschein als auch Autoschlüssel abgenommen, was rechtswidrig war und ein Verstoß gegen § 5b Abs. 1 StVO 1960 (Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufheben, sobald beeinträchtigter Zustand wegfällt), gegen § 38 Abs. 2 FSG (Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufheben, sobald beeinträchtigter Zustand wegfällt), gegen § 39 Abs. 2 FSG (bei Abnahme wegen außergewöhnlichem Erregungs- oder Ermüdungszustandes ist der Führerschein zurückzugeben, wenn die volle Herrschaft über Geist und Körper vor Ablauf von zwei Tagen wiedererlangt ist, aber der Polizist XXXXX hat den Führerschein am selben Tag an die Bezirkshauptmannschaft ZZZZZ geschickt und konnte ihn deshalb nicht zurückgeben) somit auch gegen Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG (verhaltensbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt) und gegen Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG (Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze), und vielleicht andere mehr; desweiteren hat der Polizist XXXXX keine Aufklärung über rechtliche Folgen durchgeführt, was der Amtsarzt in seinem Gutachten auch vermerkt hat, indem er das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt hat. Die Führerscheinabnahme war daher rechtswidrig. DIE ANTWORT DER LPD NÖ: Wir können Ihre klar formulierten Rechtswidrigkeiten leider nicht nachvollziehen.

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    Datenstand: 13.11.2024

    Firmendetails

    Gründungsjahr
    1945
    Firmenbuchnummer
    n.v.
    Bonitätsauskunft
    KSV1870