Holzkunst Steger - Berhard Steger
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Beschreibung
Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) Holzbaugewerbetreibender gemäß § 94 Z 82 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, und zwar auf das Anbringen von Täfelungen, auf Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten an Balkonböden und -brüstungen, an Rau- und Sichtschalungen sowie an Schindeldächern, auf die Aufstellung von Zäunen und Sichtschutzwänden, auf das Verlegen von Holz- und Parkettböden, auf das Montieren von Windläden, auf den Zusammenbau von Blumenkisten sowie auf das Aufstellen von kleinen Gärtenhäuschen, sofern hiefür statische Kenntnisse nicht erforderlich sind Zusammenbau von Möbelbausätzen gemäß § 1 Z. 21 Teilgewerbe-Verordnung
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